Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe kommt
Das Kabinett hat einen Gesetzentwurf zur Überarbeitung des Sanktionenrechts beschlossen, der unter anderem die Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht. "Das ist eine historische Reform", so Marco Buschmann.
Bundesjustizminister Marco Buschmann will, dass Menschen weniger lange ins Gefängnis müssen, wenn sie Geldstrafen nicht zahlen können. Das Kabinett hat am Mittwoch einen entsprechenden Gesetzentwurf des Justizministeriums zur Überarbeitung des Sanktionenrechts beschlossen. Dieser Entwurf „sieht Neuerungen bei der Ersatzfreiheitsstrafe, im Maßregelrecht, bei der Strafzumessung und bei ambulanten Maßnahmen vor“, erklärte Buschmann und betonte: „Wir halbieren die Ersatzfreiheitsstrafe. Das ist eine historische Reform. Sie ändert den Umrechnungsmaßstab von einem Tagessatz Geldstrafe zu einem Tag Ersatzfreiheitshaft, die an Stelle der Geldstrafe zu verbüßen ist. Künftig entspricht ein Tagessatz einem halben Tag Ersatzfreiheitsstrafe.“
Zahlreiche Fachleute hätten seit vielen Jahren kritisiert, dass der Gegenwert von sechs bis acht Stunden Erwerbsarbeit, die etwa einem Tagessatz Geldstrafe entsprechen, und 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe nicht zusammenpassen. Mit dem Gesetzentwurf werden auch die aufsuchende Sozialarbeit und die gemeinnützige Arbeit als Alternative zur Ersatzfreiheitsstrafe gestärkt. „Bereits zehn Mal sind vergebliche Versuche unternommen worden, um eine Reform der Ersatzfreiheitsstrafe herbeizuführen. Ich freue mich sehr, dass die Fortschrittskoalition nun endlich diesen wichtigen Schritt geht“, äußerte sich Buschmann zufrieden.
Zunehmender Gewalt gegen LSBTI-Personen entgegenstellen
Der vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf sehe zudem eine Reform des Maßregelrechts vor. Es enthält Anordnungsvoraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. In den letzten Jahren habe die Zahl der Menschen drastisch zugenommen, die nach einer strafgerichtlichen Verurteilung in einer Entziehungsanstalt untergebracht sind, viele Kliniken seien überlastet. „Das gefährdet auch den Behandlungserfolg der untergebrachten Personen. Durch die Anpassung der Anordnungsvoraussetzungen und anderer Regelungen tragen wir dafür Sorge, dass sich die Behandlung wieder auf diejenigen Personen konzentrieren kann, die wirklich behandlungsbedürftig und -fähig sind“, erklärte Buschmann. Nur so würden sich gute Behandlungserfolge erreichen lassen – sowohl im Interesse der betroffenen Personen selbst als auch im Interesse des Allgemeinwesens.
Des Weiteren werde der Katalog der Strafschärfungsgründe in Paragraf 46 StGB erweitert. Künftig sollen „geschlechtsspezifische“ und „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive aufgeführt werden. „Das eröffnet den Gerichten mehr Spielraum, um noch entschiedener gegen das erschreckende Ausmaß geschlechtsspezifischer Gewalt und die zunehmende Gewalt gegen LSBTI-Personen vorzugehen“, so Buschmann.
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