Antragsbuch für den 75. Ordentlichen Bundesparteitag

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Änderung der Bundessatzung – höheres Quorum für Mitgliederbefragung

Änderung der Bundessatzung – höheres Quorum für Mitgliederbefragung

1. Ersetze in § 21a Absatz 1 Bundessatzung „500 Mitgliedern“ durch:

„zweieinhalb Prozent der Mitglieder“

2. Ersetze in § 21a Absatz 4 Satz 3 Bundessatzung „500 Mitgliedern“ durch:

„zweieinhalb Prozent der Mitglieder“


Begründung:

2015 hat die Bundespartei die Mitgliederbefragung in ihre Satzung aufgenommen. Das Mittel der Mitgliederbefragung soll sicherstellen, dass in besonders wichtigen Fällen ein Meinungsbild innerhalb der Partei eingeholt wird. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Partei rund 50.000 Mitglieder und 500 Mitglieder entsprachen damals rund einem Prozent der Mitgliedschaft.

Mittlerweile ist die Partei auf über 72.000 Mitglieder angewachsen. Die damals festgelegten 500 Mitglieder entsprechen heute nur noch rund 0,69 Prozent der Mitgliedschaft. Es ist daher geboten, auch bei der Mitgliederbefragung auf ein prozentuales Quorum zu wechseln, um dem Mitgliederwachstum der FDP gerecht zu werden.

Gleichzeitig ist bei dem Wechsel auf ein prozentuales Quorum auch ein Blick auf die Höhe zu werfen. Angesichts des gewachsenen Mobilisierungspotenzials durch die Digitalisierung muss das Quorum auch hoch genug sein, damit die Partei nur zu Themen von grundsätzlicher Bedeutung befragt wird. Das derzeitig sehr niedrige Quorum lädt dazu ein, zukünftig deutlich mehr Mitgliederbefragungen zu weniger wichtigen Themen durchzuführen, und somit dieses wichtige Werkzeug der innerparteilichen Debatte zu schwächen.

Auch wenn eine Mitgliederbefragung nicht verbindlich ist, so geht auch von ihr eine wichtige Signalwirkung aus. Das Quorum sollte sich daher unterhalb des für den Mitgliederentscheid vorgesehenen Quorums von fünf Prozent der Mitglieder befinden, sich aber spürbar höher bewegen. Um das Instrument zu stärken und gleichzeitig ausreichend hohe Hürden zu setzen, sollte das Quorum für eine Mitgliederbefragung zukünftig bei zweieinhalb Prozent liegen. Damit wird auch ein Missbrauch ausgeschlossen.


Stellungnahme des Bundessatzungsausschusses
zum Satzungsänderungsantrag SÄ007 zum 75. Ord. Bundesparteitag am 27. und 28.04.2024

Betr.: Änderung der Bundessatzung – höheres Quorum für Mitgliederbefragung (§ 21a Abs. 1 BS)

Der Antrag ist zulässig, dass für eine Antragstellung notwendige Quorum von 25 Delegierten des Bundesparteitages (§ 11 Abs. 1 Nr. 15 der Geschäftsordnung zur Bundessatzung – BGO) wurde nach Auskunft der Bundesgeschäftsstelle erreicht.

Er begegnet keinen satzungsrechtlichen Bedenken.

In der Bundessatzung sind derzeit verschiedene Regelungen für notwendige Quoren hinsichtlich der Antragsberechtigung zur Einleitung eines Mitgliederentscheides (§ 21 BS), einer Mitgliederbefragung (§ 21a BS) und eines Mitgliederbegehrens (§ 21b BS) festgelegt.

Während beim Mitgliederentscheid die Antragsberechtigung u.a. von der Unterstützung eines bestimmten prozentualen Anteils der Mitglieder der FDP abhängig gemacht wird (§ 21 Abs. 3, letzter Halbsatz BS), stellen die §§ 21a Abs. 1, letzter Halbsatz sowie § 21b Abs. 1 BS u.a. auf eine absolute Zahl von Unterstützern (500 bzw. 250) ab.

Insofern ist der Bundesparteitag als Satzungsgeber grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, ob er eine absolute Zahl an Mitgliedern oder einen prozentualen Anteil der Gesamtmitglieder als notwendiges Quorum für die Beantragung einer Mitgliederbefragung für geboten hält.

Die Abstufung, auch hinsichtlich der innerparteilichen Verbindlichkeit der Entscheidung, zwischen Mitgliederentscheid und Mitgliederbegehren (§ 21 Abs. 3 Satz 3 bzw. § 21a Abs. 5 BS), würde durch die Festlegung eines bei der Mitgliederbefragung gegenüber dem Mitgliederentscheid geringeren Prozentsatzes gewahrt bleiben.

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