Antragsbuch für den 75. Ordentlichen Bundesparteitag

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Änderung der Finanz- und Beitragsordnung – Rahmenregelung für verbindliche Mandatsträgerbeiträge

Änderung der Finanz- und Beitragsordnung – Rahmenregelung für verbindliche Mandatsträgerbeiträge

1. Füge ein in § 12 Finanz- und Beitragsordnung folgende neue Absätze 1 und 2:

„(1) Die Landesverbände können in ihren Beitragsordnungen die verpflichtende Entrichtung regelmäßiger Mandatsträgerbeiträge nach § 5 Abs. (3) vorsehen, sofern Mandatsträger eine Vergütung (für eine hauptamtliche Tätigkeit) oder Aufwandsentschädigung (für ein Ehrenamt) erhalten. Für ihre nachgeordneten Gliederungen können die Landesverbände verbindliche Regelungen oder einen verbindlichen Rahmen festlegen oder diesen das Recht übertragen, über die Höhe der Beiträge ihrer kommunalen Mandatsträger selbst zu bestimmen.

(2) Die Beitragsordnungen der Landesverbände, die von der Möglichkeit nach Abs. (1) Gebrauch machen, müssen Regelungen vorsehen zu: 

  1. 1. Zahlungsperiode,
  2. 2. Fälligkeit der Zahlung,
  3. 3. Höhe der Mandatsträgerbeiträge.

Bei der Bestimmung der Höhe ist die Art des Mandats, dessen Dauer und Anforderungen zu berücksichtigen; eine Staffelung der Beiträge ist möglich. Funktionszulagen können bei der Bemessung berücksichtigt werden. Bei Aufwandsentschädigungen sind Geringfügigkeitsgrenzen, bis zu denen keine Beiträge erhoben werden, zulässig. Bei Vergütungen darf der angemessene Lebensunterhalt des Mandatsträgers nicht beeinträchtigt werden. Die Pflicht zur Entrichtung von Mandatsträgerbeiträgen kann auf Mitglieder ausgedehnt werden, die auf Grundlage politischer Vereinbarungen oder Vorschlagsrechte ein Mandat oder Amt erlangt haben.“

2. Die bestehenden Absätze 1 und 2 von § 12 Finanz- und Beitragsordnung werden zu Absatz 3 und erhalten folgende Fassung:

„(3) Mandatsträger in Landesverbänden, die von der Möglichkeit nach Abs. (1) keinen Gebrauch gemacht haben, sollen ebenfalls außer ihrem Mitgliedsbeitrag zusätzlich einen regelmäßigen Mandatsträgerbeitrag entrichten. Höhe und Einzelheiten der Entrichtung sollen die zuständigen Schatzmeister mit den Mandatsträgern bei Beginn der Amtsperiode für deren Dauer vereinbaren; hierbei sind die Maßstäbe nach Abs. (2) Satz 1 bis 6 zu berücksichtigen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Mandatsträgerbeiträge an die Bundespartei.“


Begründung:

Mandatsträgerbeiträge sind ein wichtiger Beitrag zur Finanzierung der Parteiaufgaben. Ihre Entrichtung galt in der Parteienrechtswissenschaft lange lediglich als „moralische Verpflichtung“. Mit Urteil vom 31. Januar 2023 hat der Bundesgerichtshof einem inzwischen vollzogenen Meinungswandel Rechnung getragen und festgestellt, dass Mandatsträgerbeiträge durchsetzbare Zahlungspflichten sind (BGH, Urteil vom 31. Januar 2023 – Az.: II ZR 144/21). Der Änderungsantrag setzt die geänderte Rechtslage im Satzungsrecht der FDP um.

In diesem Zusammenhang ist zunächst § 12 Abs. 1 Finanz- und Beitragsordnung (FiBeiO) zu ändern, der bislang die Entrichtung von Mandatsträgerbeiträgen nur als „Soll-Vorschrift“ regelt. Künftig können diese auch als satzungsrechtlich bindende Pflicht ausgestaltet werden, wobei die Entscheidung hierüber den Landesverbänden überlassen bleibt, da Mandatsträgerbeiträge überwiegend auf Ebene der Landesverbände und der nachgeordneten Gliederungen gezahlt werden. Ebenso sollte es den Landesverbänden freistehen, Mandatsträgerbeiträge für die nachgeordneten Gliederungen verbindlich zu regeln oder diesen einen Spielraum für eigene Gestaltungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene zu lassen.

Die Regelung in Satz 6 greift die vielerorts vorhandene Praxis auf, dass Mandatsträgerbeiträge daneben auch von Personen gefordert werden können, deren Amt kein öffentliches Wahlamt im engeren Sinne ist, die aber dennoch ihr Amt mit politischer Unterstützung durch die Partei oder die jeweilige Fraktion erlangt haben (z. B. Mitglieder in Gremien und Funktionen in öffentlichen Unternehmen, Beigeordnete, beamtete Staatssekretäre). Der Antrag trägt auch dem Umstand Rechnung, dass bei solchen Mitgliedern häufig kein formales Vorschlagsrecht besteht, sondern dieses auf einer politischen Vereinbarung (z. B. Koalitionsvereinbarung) beruht.

§ 12 Abs. 2 FiBeiO sieht Maßstäbe vor, welche die Landesverbände bei der Satzungsgestaltung einhalten müssen. Auf diese Weise sollen in der Gesamtpartei Rahmenbedingungen gewährleistet werden, die eine gewisse Vergleichbarkeit bei der verpflichtenden Erhebung von Mandatsträgerbeiträgen sicherstellen. Dabei wird insbesondere zwischen der Vergütung hauptamtlich tätiger Mandatsträger und der Aufwandsentschädigung ehrenamtlich tätiger Mandatsträger differenziert. Bei ersterer muss sichergestellt sein, dass die Beiträge den angemessenen Lebensunterhalt des Mandatsträgers nicht beeinträchtigen.

Sofern Landesverbände sich gegen die Einführung verpflichtender Mandatsträgerbeiträge entscheiden, dient die bisherige Regelung des § 12 FiBeiO nun als Auffangtatbestand in Form des neuen Abs. 3. Für diese Landesverbände besteht die Möglichkeit der Entrichtung auf Grundlage von Einzelvereinbarungen weiterhin fort. Neu ergänzt ist die Bezugnahme auf die in Abs. 2 geregelten Maßstäbe zur Ausgestaltung von Mandatsträgerbeiträgen, da diese unabhängig davon gelten müssen, ob die Beiträge aufgrund einer Satzungsregelung oder einer Vereinbarung geleistet werden.

Mit der Regelung in Abs. 3 Satz 1 wird die Ausgestaltung von an die Bundespartei zu entrichtenden Mandatsträgerbeiträgen in den allgemein geltenden Rahmen einbezogen.

Nach Annahme der Satzungsänderung würde § 12 Finanz- und Beitragsordnung vollständig lauten:

„§ 12 - Mandatsträgerbeiträge

(1) ¹Die Landesverbände können in ihren Beitragsordnungen die verpflichtende Entrichtung regelmäßiger Mandatsträgerbeiträge nach § 5 Abs. (3) vorsehen, sofern Mandatsträger eine Vergütung (für eine hauptamtliche Tätigkeit) oder Aufwandsentschädigung (für ein Ehrenamt) erhalten. ²Für ihre nachgeordneten Gliederungen können die Landesverbände verbindliche Regelungen oder einen verbindlichen Rahmen festlegen oder diesen das Recht übertragen, über die Höhe der Beiträge ihrer kommunalen Mandatsträger selbst zu bestimmen.

(2) ¹Die Beitragsordnungen der Landesverbände, die von der Möglichkeit nach Abs. (1) Gebrauch machen, müssen Regelungen vorsehen zu:

  1. 1. Zahlungsperiode,
  2. 2. Fälligkeit der Zahlung,
  3. 3. Höhe der Mandatsträgerbeiträge.

²Bei der Bestimmung der Höhe ist die Art des Mandats, dessen Dauer und Anforderungen zu berücksichtigen; eine Staffelung der Beiträge ist möglich. ³Funktionszulagen können bei der Bemessung berücksichtigt werden. ⁴Bei Aufwandsentschädigungen sind Geringfügigkeitsgrenzen, bis zu denen keine Beiträge erhoben werden, zulässig. ⁵Bei Vergütungen darf der angemessene Lebensunterhalt des Mandatsträgers nicht beeinträchtigt werden. ⁶Die Pflicht zur Entrichtung von Mandatsträgerbeiträgen kann auf Mitglieder ausgedehnt werden, die auf Grundlage politischer Vereinbarungen oder Vorschlagsrechte ein Mandat oder Amt erlangt haben.

(3) ¹Mandatsträger der Bundespartei und in Landesverbänden, die von der Möglichkeit nach Abs. (1) keinen Gebrauch gemacht haben, sollen ebenfalls außer ihrem Mitgliedsbeitrag zusätzlich einen regelmäßigen Mandatsträgerbeitrag entrichten. ²Höhe und Einzelheiten der Entrichtung sollen die zuständigen Schatzmeister mit den Mandatsträgern bei Beginn der Amtsperiode für deren Dauer vereinbaren; hierbei sind die Maßstäbe nach Abs. (2) Satz 1 bis 7 zu berücksichtigen. ³Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Mandatsträgerbeiträge an die Bundespartei.“

 

Stellungnahme des Bundessatzungsausschusses zum Satzungsänderungsantrag SÄ006 zum 75. Ord. Bundesparteitag am 27. und 28.04.2024

Betr.: Änderung der Finanz- und Beitragsordnung – Rahmenregelung für verbindliche Mandatsträgerbeiträge (§ 12 FiBeiO)

Der Antrag ist zulässig.

Er begegnet keinen satzungsrechtlichen Bedenken.

Durch die Änderung soll ausweislich der Begründung den Landesverbänden die Möglichkeit eröffnet werden, für Mandatsträger (Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes) sowie für Parteimitglieder, welche eine besondere politische Funktion – ausgenommen die eines öffentlichen Wahlamtes – mit Unterstützung der Partei erhalten haben, verbindliche, über den Mitgliedsbeitrag hinaus zu entrichtende Beiträge in den Beitragsordnungen festzuschreiben.

Nach bisheriger Rechtslage beruht die Zahlung von Mandatsträgerbeiträgen auf freiwilligen Vereinbarungen zwischen den zuständigen Schatzmeistern und den Inhabern eines öffentlichen Wahlamtes (§ 12 FiBeiO). Durch die Änderung wird den Landesverbänden die Möglichkeit eröffnet, diese Zahlungen verbindlich in ihren Beitragsordnungen zu regeln und damit transparent zu machen. Ebenfalls transparent werden dadurch die Kriterien, an welchen sich die zu leistenden Zahlungen der Höhe und dem Grunde nach orientieren.

Weiterhin kann der Kreis der zur Zahlung Verpflichteten über die jetzige Rechtslage hinaus auf Parteimitglieder erweitert werden, welche eine besondere politische Funktion – ausgenommen die eines öffentlichen Wahlamtes – mit Unterstützung der Partei erhalten haben. Derartige Zahlungen stellen zwar keine Mandatsträgerbeiträge im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 PartG dar, da sie nicht von Inhabern eines öffentlichen Wahlamtes geleistet werden, sie können jedoch als ähnliche regelmäßige Beiträge im Sinne des § 24 Abs. 4 Nr. 2 PartG angesehen werden.

Ungeregelt bleiben indes Fälle, in denen ein Mandatsträger oder Inhaber einer besonderen politischen Funktion bundesunmittelbares Mitglied (§ 3 Abs. 5 BS) oder Mitglied in einer Auslandsgruppe ist, da in beiden Fällen keine Zuständigkeit eines Landesverbandes besteht.

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