Bundesvorstand der Liberalen Hochschulgruppen
Änderung der Bundessatzung – Einheitliche Regelungen für Vorfeldorganisationen
Änderung der Bundessatzung – Einheitliche Regelungen für Vorfeldorganisationen
1. Ersetze in § 13 Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 Bundessatzung „der Vorsitzende des Bundesvorstandes der Vereinigung Liberaler Kommunalpolitiker oder ein von ihm benannter Vertreter, sofern sie Mitglieder der FDP sind,“ durch:
„die Mitglieder des Bundesvorstandes der Vereinigung Liberaler Kommunalpolitiker, sofern sie Mitglieder der FDP sind,“
2. Ersetze in § 13 Absatz 1 Satz 2 Nr. 9 Bundessatzung „der Vorsitzende des Bundesvorstandes der Liberalen Hochschulgruppe oder ein von ihm benannter Vertreter, sofern sie Mitglieder der FDP sind,“ durch:
„die Mitglieder des Bundesvorstandes der Liberalen Hochschulgruppen, sofern sie Mitglieder der FDP sind,“
Begründung:
Für nahezu alle Vorfeldorganisationen den Freien Demokraten gilt das Rederecht auf dem Bundesparteitag für „die Mitglieder des Bundesvorstandes [...], sofern sie Mitglieder der FDP sind“. Die Regelungen für die Vereinigung Liberaler Kommunalpolitiker und für den Bundesverband der Liberalen Hochschulgruppen sind abweichend: Das Rederecht gilt hier bislang nur für den Vorsitzenden oder einen von ihm benannten Stellvertreter.
Dieser Satzungsänderungsantrag ist eine Harmonisierung der Regelungen hinsichtlich des Rederechts aller Vorfeldorganisationen. Damit haben alle in der Satzung erwähnten antragsberechtigten Vorfeldorganisationen die gleichen Rechte hinsichtlich des Rederechts.
Stellungnahme des Bundessatzungsausschusses zum Satzungsänderungsantrag SÄ008 zum 75. Ord. Bundesparteitag am 27. und 28.04.2024
Betr.: Änderung der Bundessatzung – Einheitliche Regelungen für Vorfeldorganisationen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 8 und 9)
Satzungsrechtlich handelt es sich formal um 2 Anträge. Inhaltlich wird in beiden Fällen die Erweiterung des bestehenden eigenständigen Rederechtes auf dem Bundesparteitag auf alle Mitglieder des Bundesvorstandes der Liberalen Hochschulgruppen bzw. des Bundesvorstandes der Vereinigung Liberaler Kommunalpolitiker, sofern diese Mitglieder der FDP sind, beantragt.
Die beantragten Änderungen sollten daher getrennt abgestimmt werden.
Die Anträge sind zulässig.
Sie begegnen keinen satzungsrechtlichen Bedenken, hinsichtlich der Nr. 2 erfolgte eine erstmalige Antragstellung auf dem 74. ordentlichen Bundesparteitag.
Die Gewährung von gesondertem Rederecht unabhängig vom Delegiertenstatus o. ä., ist sowohl hinsichtlich der Sache, als auch hinsichtlich des Personenkreises eine politische Entscheidung des Bundesparteitages im Rahmen seines Selbstorganisationsrechtes. Er ist als Satzungsgeber grundsätzlich frei bei der Ausgestaltung dieses Rechtes.