Antragsbuch für den 75. Ordentlichen Bundesparteitag

BFA Justiz, Innen, Integration und Verbraucherschutz

Reform des Außenwirtschaftsrechtes - für ein "fair level playing field" in der Außenwirtschaft

Reform des Außenwirtschaftsrechtes - für ein "fair level playing field" in der Außenwirtschaft

Die FDP spricht sich dafür aus, ggf. im Rahmen der entstehenden Diskussion zur Reform der FDI-Screening-Verordnung eine Reform des Außenwirtschaftsrechtes anzustoßen, wonach die Beteiligung ausländischer Investoren, also ausländischer Unternehmen, natürlicher Personen oder wirtschaftlich Berechtigter ausländischer Unternehmen, an Unternehmen mit Sitz nur in Deutschland oder – soweit nur europäisch regelbar – in der EU davon abhängig gemacht werden soll, dass im Auslandsstaat vergleichbare Beteiligungsmöglichkeiten für deutsche Unternehmen bestehen (Prinzip der Gegenseitigkeit).

Bei der Beurteilung der wesentlichen Vergleichbarkeit sollen insbesondere, aber nicht abschließend, die folgenden Merkmale eine Rolle spielen:

Höhe einer erlaubten Beteiligungsquote ausländischer Unternehmen und Staatsbürger, gesellschaftsrechtliche und tatsächliche Einflussmöglichkeit des deutschen oder europäischen Unternehmens auf den operativen Betrieb und die rechtlich bestehenden Rahmenbedingungen zu deren Sicherung, Ausschüttungsmöglichkeit von Gewinnen, Möglichkeit des Kapitaltransfers ausgeschütteter Gewinne oder sonstiger Unternehmens-Assets an ein (Mutter-)Unternehmen in der EU, rechtliche und tatsächliche Einflussnahmemöglichkeit des Staates oder einer Partei in die operativen Belange eines Unternehmens vor Ort.

Ein denkbares Modell für die Umsetzung eines solchen Vorhabens könnte darin bestehen, dass das Kriterium der „Vergleichbarkeit“ und die die Vergleichbarkeit ausmachenden Merkmale im Außenwirtschaftsrecht festgeschrieben würden. Außerdem könnte festgelegt werden, dass ein einzusetzendes Gremium aus Sachverständigen und Wissenschaftlern die Wirtschaftsordnung, Wirtschaftsverfassung und deren tatsächliche Handhabung in einem bestimmten Auslandsstaat, gegebenenfalls erst auf Beschluss der zuständigen Organe untersucht und zu einer Aussage über die Vergleichbarkeit kommt.

Ob eine – mangelnde – Vergleichbarkeit dann ggf. tatsächlich besteht, könnte politisch durch Beschluss der zuständigen Organe festzustellen sein. Der entsprechende Staat käme dann auf eine „Nicht–Gegenseitigkeit–Liste“. An die Eintragung eines Staates in diese Liste müssten dann gesetzlich Rechtsfolgen geknüpft werden in Bezug auf den unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von Unternehmensbeteiligungen. Dies könnten sein eine Anzeigepflicht des (Ziel-)Unternehmens vor ausländischem Beteiligungserwerb samt Genehmigungsvorbehalt der Exekutive, wobei die Genehmigung wegen der Eintragung in der Liste im Regelfall zu verneinen ist, oder aber ein generelles Beteiligungsverbot für den ausländischen Investor sowie die zivilrechtliche Unwirksamkeit eines ungenehmigten unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbes.

Die Anzeigepflicht zwänge auch sowohl das Ziel-Unternehmen als auch den ausländischen Investor, Transparenz über die Eigentümer- und Kontrollstruktur herzustellen, der das Ziel-Unternehmen bei Erwerb unterliegen würde.


Begründung:

Erfolgt mündlich.

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