Antragsbuch für den 75. Ordentlichen Bundesparteitag

Bundesvorstand der Freien Demokraten

Änderung der Schiedsgerichtsordnung – Ermöglichung der Kommunikation in Textform

Änderung der Schiedsgerichtsordnung – Ermöglichung der Kommunikation in Textform

1. Füge ein in § 13 Absatz 3 Satz 1 Schiedsgerichtsordnung nach „den Verfahrensbeteiligten“:

„in Textform nach § 18 Abs. (2)“

2. Ersetze in § 13 Abs. 3 Satz 3 Schiedsgerichtsordnung die Worte „schriftliche Erklärung“ durch:

„Erklärung in Textform nach § 18 Abs. (2)“

3. Ersetze in § 15 Satz 2 Schiedsgerichtsordnung die Worte „schriftliche Erklärung“ durch:

„Erklärung in Textform nach § 18 Abs. (2)“

4. Streiche § 16 Abs. 4 und 5 Schiedsgerichtsordnung.

5. § 18 Schiedsgerichtsordnung erhält folgende Form:

㤠18 - Antragsschrift, Stellungnahmen und Zustellungen

(1) Der Antrag auf Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens bedarf für seine Zulässigkeit der Schriftform (§ 126 BGB) und muss durch den Antragsteller eigenhändig unterschrieben sein. Zur Fristwahrung genügt die Vorabübermittlung des Antrags in Textform nach Abs. (2). Der Antrag ist den Verfahrensbeteiligten nach Abs. (4) zuzustellen.

(2) Weitere Schriftsätze und Stellungnahmen können der Geschäftsstelle in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden. Die Weiterleitung an die Verfahrensbeteiligten sowie weitere Benachrichtigungen durch die Geschäftsstelle können gleichfalls in Textform nach Satz 1 erfolgen, sofern diese Schiedsgerichtsordnung nicht die Zustellung nach Abs. (4) anordnet.

(3) Jeder Antrag ist zu begründen; das Tatsachenvorbringen ist mit Beweisangeboten zu versehen.

(4) Zugestellt wird durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein. An Verfahrensbevollmächtigte kann auch gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme verweigert wird.“

6. Ersetze in § 22 Abs. 7 Schiedsgerichtsordnung die Worte „schriftlich“ durch:

„in Textform nach § 18 Abs. (2)“


Begründung:

Mit der Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten haben die Schiedsgerichte eine wichtige Funktion innerhalb der Partei. Ihre Einrichtung ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 14 Parteiengesetz).

Um die im Rahmen der Tätigkeit der Schiedsgerichte eingesetzten Ressourcen besser zu nutzen, soll die Kommunikation zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten vereinfacht werden. Gegenwärtig sieht die Schiedsgerichtsordnung hierfür ausschließlich die Übermittlung per Post vor.

Künftig soll in den meisten Fällen eine Übermittlung in Textform (§ 126b BGB) ausreichen, so dass Schriftsätze und Mitteilungen unter anderem auch per E-Mail versendet werden können. Die Kommunikation per Brief bleibt weiterhin möglich, was bereits aufgrund des Verweises auf § 126b BGB gilt. Die dort geregelte Textform umfasst – unter anderem – gleichermaßen Brief, Fax und E-Mail. Mit Blick auf die Anwendungsfreundlichkeit der Vorschrift wurde die bestehende Wahlfreiheit zusätzlich durch die Formulierung in § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2 zum Ausdruck gebracht, dass die Dokumente in Textform übermittelt werden „können“.

Die Schriftform bleibt nur noch für den das Verfahren einleitenden Schriftsatz vorgeschrieben, welcher den Anforderungen des § 126 BGB entsprechen muss. Damit wird zum einen der Ernsthaftigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens Rechnung getragen und zum anderen durch die eigenhändige Unterschrift der nötige Identitätsnachweis erbracht.

Bezüglich der im Wege der Zustellung zu versendenden Dokumente (Antragsschrift, Ladung zur mündlichen Verhandlung, Einleitung der Entscheidung im schriftlichen Verfahren, Beschlüsse) ändert sich nichts; die Vorschrift über die Zustellung (Abs. 4) wird lediglich verständlicher formuliert.

Zudem fasst der Antrag sämtliche Vorschriften zur Übermittlung von Dokumenten im Rahmen des Schiedsgerichtsverfahrens in einer Vorschrift zusammen.

Der Antrag basiert auf den Beratungen beim Treffen der Schiedsgerichte der FDP am 28. November 2023 und setzt das Anliegen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Vereinfachungen um.

Nach Annahme der Satzungsänderungen würden die geänderten Vorschriften der Schiedsgerichtsgerichtsordnung vollständig lauten:

1. § 13 - Verfahrensbeteiligte

„(3) ¹Der Beiladungsbeschluss ist dem Beigeladenen zuzustellen, den Verfahrensbeteiligten in Textform nach § 18 Abs. (2) zu übermitteln. ²Der Beiladungsbeschluss ist unanfechtbar. ³Durch Erklärung in Textform nach § 18 Abs. (2) gegenüber dem Schiedsgericht wird der Beigeladene Verfahrensbeteiligter.“

2. § 15 - Verfahrensleitende Anordnungen

„¹Der Präsident ist zum Erlass verfahrensleitender Anordnungen berechtigt und verpflichtet. ²Er kann dieses Recht durch Erklärung in Textform nach § 18 Abs. (2) auf den von ihm ernannten Berichterstatter übertragen.“

3. § 16 - Einleitung des Verfahrens

„(1) ¹Die Geschäftsstelle legt den Antrag auf Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens dem Präsidenten vor. ²Er bestimmt, um welche Verfahrensart es sich handelt.

(2) Nach Weisung des Präsidenten wird das Verfahren von der Geschäftsstelle durch Zustellung der Antragsschrift eingeleitet.

(3) ¹Die Einlassungs- und die Ladungsfrist betragen zwei Wochen. ²Sie können vom Präsidenten unter Berücksichtigung des Umfanges oder der Dringlichkeit des Falles abweichend festgesetzt werden.“

4. § 18 - Antragsschrift, Stellungnahmen und Zustellungen

„(1) ¹Der Antrag auf Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens bedarf für seine Zulässigkeit der Schriftform (§ 126 BGB) und muss durch den Antragsteller eigenhändig unterschrieben sein. ²Zur Fristwahrung genügt die Vorabübermittlung des Antrags in Textform nach Abs. (2). ³Der Antrag ist den Verfahrensbeteiligten nach Abs. (4) zuzustellen.

(2) ¹Weitere Schriftsätze und Stellungnahmen können der Geschäftsstelle in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden. ²Die Weiterleitung an die Verfahrensbeteiligten sowie weitere Benachrichtigungen durch die Geschäftsstelle können gleichfalls in Textform nach Satz 1 erfolgen, sofern diese Schiedsgerichtsordnung nicht die Zustellung nach Abs. (4) anordnet.

(3) Jeder Antrag ist zu begründen; das Tatsachenvorbringen ist mit Beweisangeboten zu versehen.

(4) ¹Zugestellt wird durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein. ²An Verfahrensbevollmächtigte kann auch gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. ³Die Zustellung gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme verweigert wird.“

5. § 22 - Verfahrensentscheidung

„(7) Mit Zustimmung der zur Entscheidung berufenen Schiedsrichter kann das Schiedsgericht im Falle einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch in Textform nach § 18 Abs. (2) beraten.“

 

Stellungnahme des Bundessatzungsausschusses zum Satzungsänderungsantrag SÄ001 zum 75. Ord. Bundesparteitag am 27. und 28.04.2024

Betr.: Änderung der Schiedsgerichtsordnung – Ermöglichung der Kommunikation in Textform (§§ 13 Abs. 3, 15, 16 Abs. 4, 18 und 22 Abs. 7 SchGO)

Der Antrag ist zulässig.

Er begegnet keinen satzungsrechtlichen Bedenken.

Die grundsätzliche Ermöglichung der Kommunikation in Textform ist angesichts der heutigen technischen und rechtlich verankerten Möglichkeiten sinnvoll. Sie dient der Vereinfachung der Kommunikation und der Ressourcenschonung, bei gleichzeitiger Beibehaltung eines rechtssicheren Verfahrens. So bedarf der ein schiedsgerichtliches Verfahren einleitende Antrag auch nach Annahme der beantragten Änderung der SchGO der Schriftform im Sinne des § 126 BGB.

Darüber hinaus werden im Absatz 5 Klarstellungen vorgenommen, welche keine Rechtsänderung bewirken.

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