Antragsbuch für den 75. Ordentlichen Bundesparteitag

Bundesvorstand der Freien Demokraten

Änderung der Schiedsgerichtsordnung – Entscheidung durch Präsident/Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung

Änderung der Schiedsgerichtsordnung – Entscheidung durch Präsident/Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung

1. Ersetze in § 9 Absatz 2 Schiedsgerichtsordnung die Worte „das Bundesschiedsgericht“ durch:

„der Präsident oder der von ihm ernannte Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung“

2. Ersetze in § 13 Absatz 2 Satz 1 die Worte „Das Schiedsgericht“ durch:

„Der Präsident oder der von ihm ernannte Berichterstatter“

und füge ein nach „von Amts wegen“:

„ohne mündliche Verhandlung“

3. Füge ein in § 21 Absatz 1 Schiedsgerichtsordnung nach „Berichterstatter“:

„ohne mündliche Verhandlung“

4. Füge ein in § 22 Schiedsgerichtsordnung folgenden Absatz 9:

„(9) Nimmt der Antragssteller den Antrag zurück oder erledigt sich das Verfahren auf andere Weise, ergeht ein Einstellungsbeschluss durch den Präsidenten oder den von ihm ernannten Berichterstatter.“


Begründung:

Im Hinblick auf die Prozessökonomie sollen Verweisungs- und Beiladungsbeschlüsse künftig durch den/die Einzelrichter/-in ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Dieses Vorgehen entspricht bereits jetzt der verbreiteten schiedsgerichtlichen Praxis und wird durch die vorgeschlagene Satzungsänderung lediglich klargestellt.

Neu in der Schiedsgerichtsordnung verankert werden soll der Einstellungsbeschluss, der nach einer Antragsrücknahme oder einem anderen prozessbeendigenden Ereignis (z. B. Parteiaustritt von Verfahrensbeteiligten) zu ergehen hat. In diesem Fall besteht das Bedürfnis, das Ende des Verfahrens festzustellen. Hierbei gehen die Schiedsgerichte bislang unterschiedliche Wege (richterliche Verfügung, formlose Mitteilung, Einstellungsbeschluss). Die vorgeschlagene Änderung vereinheitlicht das Vorgehen.

Der Antrag basiert auf den Beratungen beim Treffen der Schiedsgerichte der FDP am 28. November 2023 und setzt das Anliegen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Vereinfachungen um.

Nach Annahme der Satzungsänderungen würden die geänderten Vorschriften der Schiedsgerichtsgerichtsordnung vollständig lauten:

1. § 9 - Zuständigkeit der Landesschiedsgerichte

„(2) Für ein Verfahren nach Abs. (1), das Mitglieder der Auslandsgruppen oder bundesunmittelbare Mitglieder betrifft, bestimmt der Präsident oder der von ihm ernannte Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung, welches Landesschiedsgericht zuständig ist.“

2. § 13 - Verfahrensbeteiligte

„(2) ¹Der Präsident oder der von ihm ernannte Berichterstatter kann auf Antrag oder von Amts wegen ohne mündliche Verhandlung Dritte beiladen, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. ²In allen Verfahren sind die übergeordneten Vorstände auf ihr Verlangen beizuladen.“

3. § 21 - Vorbescheid

„(1) Durch begründeten Vorbescheid kann der Präsident oder der beauftragte Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden:

  1. 1. über Anträge auf Ausschluss aus der Partei wegen unterlassener Beitragszahlung,
  2. 2. über unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge auf Einleitung eines Schiedsgerichts- oder Beschwerdeverfahrens,
  3. 3. wenn ein Antragsgegner zum Antrag des Antragstellers nicht fristgerecht Stellung genommen hat.“

4. § 22 - Verfahrensentscheidung

„(9) Nimmt der Antragssteller den Antrag zurück oder erledigt sich das Verfahren auf andere Weise, ergeht ein Einstellungsbeschluss durch den Präsidenten oder den von ihm ernannten Berichterstatter.“

 

Stellungnahme des Bundessatzungsausschusses zum Satzungsänderungsantrag SÄ002 zum 75. Ord. Bundesparteitag am 27. und 28.04.2024

Betr.: Änderung der Schiedsgerichtsordnung – Entscheidung durch Präsident / Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§§ 9 Abs. 2, 13 Abs. 2, 21 Abs. 1, 22 SchGO)

Der Antrag ist zulässig.

Er begegnet keinen satzungsrechtlichen Bedenken.

Die beantragten Änderungen dienen der Prozessökonomie und vereinfachen das schiedsgerichtliche Verfahren.

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