Bundesvorstand der Freien Demokraten
Änderung der Geschäftsordnung zur Bundessatzung – Elektronische Wahl der 1. Abteilung der Beisitzer des Bundesvorstands
Änderung der Geschäftsordnung zur Bundessatzung – Elektronische Wahl der 1. Abteilung der Beisitzer des Bundesvorstands
Füge ein in § 5 Absatz 5 Satz 2 Geschäftsordnung zur Bundessatzung nach „in verbundener Einzelwahl gewählt“:
„; erfolgt die Wahl in elektronischer Form nach § 16a dieser Geschäftsordnung, können die Beisitzer in Einzelwahl gewählt werden.“
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung soll die nötige Flexibilität bei der elektronisch durchgeführten Wahl der 1. Abteilung der Beisitzer/-innen des Bundesvorstands schaffen. Die hierfür vorgesehene verbundene Einzelwahl nach § 5 Abs. 6 Geschäftsordnung zur Bundessatzung ist bei händischer Auszählung der Stimmen zwar eine Vereinfachung und beschleunigt damit das Verfahren. Die Komplexität der hierfür vorgesehenen Stimmabgabe führt allerdings dazu, dass elektronische Wahlverfahren diese nur schwer bzw. gar nicht abbilden können.
Letzteres gilt unter anderem für die auf dem Bundesparteitag seit Jahren zum Einsatz kommenden IVS-Stimmgeräte. Als beim zurückliegenden 74. Ord. Bundesparteitag erstmals auch die Wahl des Bundesvorstands mit diesen Stimmgeräten erfolgte, musste deshalb bei der Wahl der 1. Abteilung der Beisitzer/-innen eine Ausnahme gemacht und diese per Stimmzettel durchgeführt werden. Dies soll durch die vorgeschlagene Öffnungsklausel künftig vermieden werden. Die Beschleunigung des Verfahrens bleibt durch die elektronische Durchführung erhalten.
Nach Annahme der Satzungsänderung würde § 5 Absatz 5 Geschäftsordnung zur Bundessatzung vollständig lauten:
„¹Die Mitglieder des Präsidiums des Bundesvorstandes werden – soweit sie ihm nicht schon kraft Amtes angehören – vom Bundesparteitag in Einzelwahl gewählt. ²Von den 34 Beisitzern des Bundesvorstandes gemäß § 17 Abs. (1) Nr. 2 der Bundessatzung werden die ersten 16 in einem Wahlgang in verbundener Einzelwahl gewählt; erfolgt die Wahl in elektronischer Form nach § 16a dieser Geschäftsordnung, können die Beisitzer in Einzelwahl gewählt werden. ³In diesem Wahlgang fordert der Parteitagspräsident vorab die Landesverbände auf, je einen Kandidaten vorzuschlagen. ⁴Im Übrigen gilt das Vorschlagsrecht nach § 11 Abs. (1).“
Stellungnahme des Bundessatzungsausschusses zum Satzungsänderungsantrag SÄ004 zum 75. Ord. Bundesparteitag am 27. und 28.04.2024
Betr.: Änderung der Geschäftsordnung zur Bundessatzung – Elektronische Wahl der 1. Abteilung der Beisitzer des Bundesvorstandes (§ 5 Abs. 5 BGO)
Der Antrag ist zulässig.
Er begegnet keinen satzungsrechtlichen Bedenken.
Der Antrag zielt auf eine Vereinfachung und insbesondere Beschleunigung der Wahl der 1. Abteilung der Beisitzer zum Bundesvorstand. Nach derzeitiger Satzungslage ist hierfür einzig eine verbundene Einzelwahl zugelassen. Dieses Wahlverfahren ist mit den seit längerer Zeit genutzten und inzwischen auch bei innerparteilichen Wahlen bewährten elektronischen IVS-Stimmgeräten technisch nicht abbildbar. In der Folge musste die Wahl der 1. Abteilung der Beisitzer des Bundesvorstandes auf dem 74. ordentlichen Bundesparteitag als einzige Wahl mittels Papierstimmzetteln durchgeführt werden. Mit dem Antrag soll die Möglichkeit geschaffen werden, bei der Nutzung von elektronischen Stimmgeräten die verbundene Einzelwahl wieder in Einzelwahlen „aufzusplitten“ und so den Einsatz der IVS-Stimmgeräte zu ermöglichen. Eine Änderung der Abstimmungsmöglichkeiten etc. geht damit nicht einher, da die verbundene Einzelwahl nur die Zusammenfassung von Einzelwahlen auf einem Stimmzettel darstellt.