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StVZO ändern - Systemlänge von Lkw mit alternativen Antrieben verlängern
StVZO ändern - Systemlänge von Lkw mit alternativen Antrieben verlängern
Zur Förderung des Einsatzes von schweren Nutzfahrzeugen mit alternativen Antrieben soll die zulässige Fahrzeug- und Zug-Systemlänge um 90 cm verlängert werden. Die StVZO ist entsprechend anzupassen.
Begründung
Durch das EU-Ziel „CO2-Zero-Emission“ bis zum Jahr 2040 im Straßenverkehr für HDVs (Schwere Nutzfahrzeuge, Klassifikation N2/N3 ≥ 7,4t) werden von den OEMs (Fahrzeughersteller) und Fahrzeugumrüstern verschiedene Ansätze der Umsetzung verfolgt.
Hier muss, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen, technologieoffen gehandelt werden, damit innovative Technologien nicht durch zu enge Rahmenbedingungen verhindert werden.
Augenmerk sollte unter anderem auf den „Wasserstoff-Lkw“ gelenkt werden. Hierzu zählt ebenso der „Wasserstoffmotor“, welcher voraussichtlich von der EU-Kommission als Zero-Emission eingestuft werden wird, jedoch zumindest eine schnell umsetzbare Zwischentechnologie darstellt, falls die Einstufung wider Erwarten nicht erfolgt, als auch der mit Wasserstoff-Brennstoffzellen betriebene Lkw.
Für die Umsetzung dieser Technologie wird jedoch mehr Platz benötigt, als die StVZO in § 32 derzeit zulässt. Dieser Mehrplatz ist durch den Einbauraum für die Wasserstoff-Tanks, welche den Wasserstoff transportieren, zu begründen.
Aus Sicherheitsgründen müssen die Tanks in spezielle Halterungen eingebaut werden. Hier bedarf es ca. 5-6 Tanks (entspricht ca. 30-40 Kilogramm Wasserstoff), um eine adäquate Reichweite zu generieren.
Nach hinreichenden Prüfungen von diversen Fahrzeugbauern kann hierfür nur der Bauraum hinter dem Fahrerhaus effizient verwendet werden, alle anderen Einbauplätze wurden verworfen.
Um die Speicheranlage hinter dem Fahrerhaus verbauen zu können, muss der Radstand des Fahrzeuges verlängert werden. Dieser verlängerte Radstand ist in der StVZO für einen sogenannten Standardsattel- oder ein BDF-/Wechselbrücken-Fahrzeug für serielle Zulassungen nicht vorgesehen.
Die Maximallänge für Sattelzüge beträgt 16,50 Meter und bei Gliederzügen (Lkw mit Anhänger) 18,75 Meter. Der zusätzlich benötigte Bauraum für die Wasserstofftanks beträgt je nach Hersteller ca. 75-84 cm, welcher vorausschauend auf die geforderten 90 cm aufgerundet wurde.
In Deutschland ist durch die StVZO in der jetzigen Fassung ein Einbau nur möglich, wenn dadurch die Ladefläche bzw. der Nutz- und Sonderaufbau verkleinert wird. In anderen Ländern ist dies jedoch nicht nötig.
Dieser Umstand stellt für die Fahrzeugbauer einen Wettbewerbsnachteil dar, ebenso wie für die Transportunternehmen. Diese sind dadurch zu vermeidbaren Mehrkosten gezwungen, da sie die günstigen, standardisierten Sattelauflieger- und BDF-Norm-Fahrzeuge nicht mehr nutzen können und zugleich durch die verkürzten Ladeflächen weniger transportieren können.
Deshalb muss die StVZO dahingehend geändert werden, dass durch eine zusätzliche genehmigte Länge von 90 cm eine serielle Zulassung, mit ihren genannten Vorteilen, möglich gemacht wird.