Bundesvorstand der Freien Demokraten
Änderung der Geschäftsordnung zur Bundessatzung – Vereinfachung der Ladung per E-Mail
Änderung der Geschäftsordnung zur Bundessatzung – Vereinfachung der Ladung per E-Mail
Der Bundesparteitag möge beschließen:
1. Füge ein in § 17 Absatz 2 Satz 1 Geschäftsordnung zur Bundessatzung nach „Einladungen erfolgen schriftlich“:
„oder in elektronischer Form (z. B. E-Mail).“
2. Streiche § 17 Absatz 3 Geschäftsordnung zur Bundessatzung
Begründung
Weder das Parteiengesetz noch das allgemeine Vereinsrecht machen Vorgaben über die Form der Einberufung von Parteitagen und Mitgliederversammlungen, sodass insofern Satzungsfreiheit besteht. Allerdings muss es jedem teilnahmeberechtigten Mitglied möglich sein, unter gewöhnlichen Umständen und ohne wesentliche Erschwernisse von der bevorstehenden Versammlung Kenntnis zu erlangen.
Die vorgeschlagene Regelung trägt diesen Anforderungen Rechnung, indem sie die Einladung sowohl in Schriftform als auch in elektronischer Form („Textform“) gleichberechtigt zulässt. Angesichts der dynamischen Digitalisierung in den letzten Jahren erscheint es angebracht, bei der Einladung in elektronischer Form auf eine Widerspruchsmöglichkeit zu verzichten. Deren praktische Umsetzung hat sich im Parteialltag zudem als schwierig erwiesen und hat zu Rechtsunsicherheit geführt, da Mitglieder, die trotz ihres Widerspruchs gegen eine Einladung in elektronischer Form auf diese Weise geladen wurden, die Rechtmäßigkeit der Einladung in Zweifel ziehen können.
Nach Annahme der Satzungsänderung würde § 17 Absatz 2 Geschäftsordnung zur Bundessatzung vollständig lauten:
\"Einladungen erfolgen schriftlich oder in elektronischer Form (z. B. E-Mail). Die Einladungsfrist ist gewahrt, wenn die Einladung rechtzeitig abgesandt worden ist.“
Stellungnahme des Bundessatzungsausschusses zum Satzungsänderungsantrag SÄ001 zum 74. Ord. Bundesparteitag vom 21. bis 23. April 2023
Betr.: Änderung von § 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 der Geschäftsordnung zur Bundessatzung der FDP (BGO)
Der Antrag ist zulässig.
Er begegnet keinen satzungsrechtlichen Bedenken.
Die generelle Ermöglichung der Landung in elektronischer Form ist angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten sinnvoll, soweit das Mitglied z. B. eine E-Mail-Adresse für die Mitgliederverwaltung angegeben hat. Damit einher geht die Streichung des Widerspruchsrechts gegen eine elektronische Ladung. Wird eine solche nicht gewünscht, müsste das Mitglied z. B. seine E-Mail-Adresse in der Mitgliederverwaltung löschen lassen.