Antragsbuch für den 74. Ordentlichen Bundesparteitag

Bundesvorstand der Freien Demokraten

Änderung der Bundessatzung – Vereinfachung der Zuleitung von Satzungsänderungsanträgen

Änderung der Bundessatzung – Vereinfachung der Zuleitung von Satzungsänderungsanträgen

Füge ein in § 26 Absatz 3 Bundessatzung den neuen Satz 3:

„Für die Zuleitung an die Antragsberechtigten nach § 11 Abs. (1) Nr. 16 der Geschäftsordnung zur Bundessatzung gilt Abs. (2) Satz 3.“

Satz 3 wird zu Satz 4.

Begründung

Nach dem Beschluss des 72. Ord. Bundesparteitags der Freien Demokraten im Jahr 2021 ist es ausreichend, über die Möglichkeit der Stellung von Satzungsänderungsanträgen in elektronischer Form (z. B. E-Mail) sowie im Internet zu informieren. So gelang eine weitere Digitalisierung der Parteiarbeit, da schriftliche Mitteilungen (z. B. in der Mitgliederzeitung FDPlus) unterbleiben können.

Bei der Satzungsänderung im Jahr 2021 wurde jedoch übersehen, dass dieses Problem auch im Hinblick auf die Verteilung der eingereichten Satzungsänderungsanträge an die Antragsberechtigten besteht. Die nun ergänzend vorgeschlagene Satzungsänderung soll auch hier Rechtssicherheit schaffen. 

Nach Annahme der Satzungsänderung würde § 26 Absatz 3 Bundessatzung vollständig lauten:

„Die Bundesgeschäftsstelle leitet die Anträge zehn Wochen vor dem Bundesparteitag den Antragsberechtigten zu mit der Aufforderung und kalendermäßigen Terminangabe, Änderungsanträge zu diesen Satzungsänderungsanträgen bis zum Beginn der sechsten Woche vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand einzureichen. Antragsberechtigte sind neben den in § 11 Abs. (1) der Geschäftsordnung zur Bundessatzung Genannten auch die stimmberechtigten Delegierten zum Bundesparteitag. Für die Zuleitung an die Antragsberechtigten nach § 11 Abs. (1) Nr. 16 der Geschäftsordnung zur Bundessatzung gilt Abs. (2) Satz 3. Dringliche Änderungsanträge zu Satzungsänderungsanträgen sind unzulässig.“ 

 

Stellungnahme des Bundessatzungsausschusses zum Satzungsänderungsantrag SÄ002 zum 74. Ord. Bundesparteitag vom 21. bis 23. April 2023

Betr.: Änderung von § 26 Abs. 3 der Bundessatzung der FDP (BS)

Der Antrag ist zulässig.

Er begegnet keinen satzungsrechtlichen Bedenken.

Nach dem Beschluss des 72. Ord. Bundesparteitages, wonach die Antragsberechtigten nach § 11 Abs. 1 Nr. 16 der Geschäftsordnung zur Bundessatzung über Satzungsänderungsanträge in elektronischer Form zu informieren sind sowie eine Mitteilung auf der Website der FDP im Internet zu erfolgen hat, ist es folgerichtig, dieses vereinfachte Verfahren auch für die Zuleitung der gestellten Satzungsänderungsanträge an diesen Personenkreis zu nutzen.

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