Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Sollten die berufsrechtlichen Regeln der Steuerberater und Steuerberaterinnen in Deutschland mit ihren hohen Standards Bestand haben? Oder sollten diese als Hindernisse im Zuge der Vertiefung des Europäischen Binnenmarkts beseitigt werden?

Die Steuergesetzgebung ist nach den Europäischen Verträgen Aufgabe der Mitgliedstaaten und nur in wenigen Bereichen harmonisiert. Ebenso ist der Berufsstand der Steuerberater innerhalb der EU sehr unterschiedlich organisiert. In Deutschland werden hohe Anforderungen an die Qualität von Steuerberatungsleistungen gestellt, die eine Beschränkung von Berufszugangsvoraussetzungen, die Berufsaufsicht sowie Vorbehaltsaufgaben rechtfertigen. Gleichzeitig wird die Qualifikation von Steuerberatern in der EU für eine gelegentliche oder vorübergehende Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland anerkannt, um den Binnenmarkt auch bei Steuerberatungsleistungen zu fördern. Darüber hinaus sind wir der Auffassung, dass eine autonome Regelung des Berufsrechts durch die Mitgliedstaaten keine Einschränkung für den Binnenmarkt darstellt und damit nicht europäisch harmonisiert werden sollte.

Wie ist Ihre Position zum Erhalt des Ziellandprinzips in einem digitalisierten Binnenmarkt für Dienstleistungen einschließlich der Steuerberatung?

Das europäische Ziellandprinzip besagt, dass Dienstleistungen den Regelungen des Mitgliedstaates unterliegen, in dem sie erbracht werden. Gerade im Bereich national reglementierter Dienstleistungen, wie der Steuerberatung, sollte unabhängig vom Ort der Dienstleistungserbringung auch das deutsche Berufsrecht gelten. Andernfalls ließe sich die Einhaltung der hohen deutschen Qualitätsstandards nur schwer überprüfen.

 

Sollen Steuerberater und Steuerberaterinnen in Deutschland Ihrer Ansicht nach vom Anwendungsbereich eines solchen Rechtsakts umfasst sein?

Die Mitgliedstaaten haben im Kampf gegen Steuerhinterziehung bereits eine Reihe an Maßnahmen gemeinschaftlich ergriffen. Dazu gehören Missbrauchsvermeidungsmaßnahmen im Rahmen der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD 1 und 2), Meldepflichten und Informationsaustausch durch die Amtshilferichtlinie, insbesondere auch die Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (DAC 6), die Empfehlungen zur Bekämpfung von Steueroasen sowie die Mindestbesteuerungsrichtlinie für große internationale Konzerne. Außerhalb des strafrechtlich relevanten Bereichs der Steuerhinterziehung sind wir der Meinung, dass Steuerplanung innerhalb des gesetzlich gesteckten Rahmens legitim ist und auch das Berufsbild der Steuerberater prägt. Weitergehende Verpflichtungen des Berufsstands über die Einhaltung von Missbrauchsvermeidungsvorschriften lehnen wir daher ab.

Welche Maßnahmen erachten Sie für sinnvoll, um in der kommenden Wahlperiode eine wirksamere Bürokratiebremse und den konsequenten Abbau unnötiger oder wirkungsarmer Bürokratie sicherzustellen?

Der Abbau von Bürokratie ist für uns wesentliche Voraussetzung für Wirtschaftskraft und Wettbewerbsfähigkeit. Ein Großteil bürokratischer Auflagen in Form von Dokumentations- und Berichtspflichten, Anträgen und Formularen wird dabei auf EU-Ebene geschaffen. Daher setzen wir uns für die Evaluierung bestehender bürokratischer Verpflichtungen sowie für das „One in, two out“-Prinzip ein. Im Steuerbereich streben wir insbesondere Erleichterungen bei der Entsenderichtlinie, bei der Offenlegung von Ertragsteuerinformationen (pCbCR) sowie bei den Meldepflichten nach der Amtshilferichtlinie (insbesondere DAC 6, DAC 7) an.

zur Übersicht der Wahlprüfsteine