BFA Arbeit und Soziales
Verhältnismäßigkeit im Streikrecht wahren – Freiheitsrechte unbeteiligter Bürger schützen
Verhältnismäßigkeit im Streikrecht wahren – Freiheitsrechte unbeteiligter Bürger schützen
Die jüngsten Streiks im Bahn- und Luftverkehr zeigen deutlich: nicht nur die Wirtschaft nimmt enormen Schaden, sondern auch die persönlichen Freiheitsrechte von Millionen unbeteiligter Bürgerinnen und Bürger werden empfindlich eingeschränkt. Ausufernde Streiks gerade bei der Bahn gefährden zudem das Vertrauen in das öffentliche Verkehrssystem und damit die gesellschaftliche Akzeptanz für Klima- und Verkehrswende.
Zu dieser Entwicklung haben verschiedene Faktoren beigetragen. Dazu gehören der allgemeine Arbeitskräftemangel, die Konkurrenz von Einzelgewerkschaften und das Fehlen eines kodifizierten Arbeitskampfrechts.
Auch Grundrechte wie das Streikrecht gelten nicht absolut. Je intensiver unbeteiligte Dritte durch einen Arbeitskampf in der Ausübung ihrer Freiheitsrechte betroffen sind, desto deutlicher verschiebt sich die Rechtfertigungslast. Der Gesetzgeber ist in diesem Fall aufgerufen, seinem Schutzauftrag für die Freiheitsrechte Dritter nachzukommen.
Die FDP fordert daher eine gesetzliche Regelung des Arbeitskampfrechts im Verkehrssektor und der kommunalen Daseinsvorsorge. Denn in diesem Bereich erleiden unbeteiligte Dritte weit größere Nachteile als die bestreikten Unternehmen. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss wieder Geltung verschafft werden. Einerseits muss das Streikrecht der Gewerkschaften als wirksames Arbeitskampfmittel gewahrt bleiben, andererseits aber die Belastung der Bürgerinnen und Bürger verringert werden. Streiks sollten künftig nicht das erste, sondern das letzte Mittel in einer Auseinandersetzung sein.
Die Reform des Arbeitskampfrechts im Eisenbahn- und Luftverkehr (einschließlich der Infrastruktur) und in bestimmten Bereichen der kommunalen Daseinsvorsorge (insbesondere ÖPNV, Versorgung mit Energie und Wasser) soll folgende Eckpunkte enthalten:
- Ankündigung: Arbeitskampfmaßnahmen sollen nur zulässig sein, wenn diese mindestens eine Woche vor Beginn des Streiks mit voraussichtlicher Dauer der Maßnahme angekündigt werden.
- Verhältnismäßigkeit: Warnstreiks vor dem endgültigen Scheitern der Tarifverhandlungen sollen zwei Kalendertage pro Monat nicht überschreiten dürfen.
- Schlichtungsverfahren: Im Falle des Scheiterns der Tarifvertragsverhandlungen sollen vor der Ausrufung eines Arbeitskampfes die Tarifparteien verpflichtet werden, ein Schlichtungsverfahren mit zwei neutralen Vermittlern (Benennung pro Partei) zu durchlaufen.
- Sicherung der Grundversorgung: Auch während eines Arbeitskampfs dürfen Grundversorgung und Notfallvorsorge nicht gefährdet werden.
Begründung:
Erfolgt mündlich.