Antragsbuch für den 74. Ordentlichen Bundesparteitag

LV Saarland

Gleichbehandlung von Rentenbeziehern – Hinzuverdienstgrenzen bei Hinterbliebenenrenten an Altersrenten angleichen

Gleichbehandlung von Rentenbeziehern – Hinzuverdienstgrenzen bei Hinterbliebenenrenten an Altersrenten angleichen

Die Bundesregierung hat eine vorübergehende Erhöhung der Verdienstgrenzen bei Altersrenten beschlossen. Für das Jahr 2022 bleibt es bei der erhöhten Verdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten bei 46.060 Euro. Rentnerinnen und Rentner können also bis zu 46.060 Euro im Kalenderjahr zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird. Die Erhöhung der Verdienstgrenzen soll Personalengpässen entgegenwirken, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind. Auf Beschluss der Bundesregierung entfällt bei vorgezogenen Altersrenten ab dem 1. Januar 2023 die Hinzuverdienstgrenze ganz, bei Erwerbsminderungsrenten wird sie deutlich angehoben.

Diese Erhöhung der Verdienstgrenzen gilt nicht für Hinterbliebenenrenten. Während Waisenrenten bei Hinzuverdienst nicht gekürzt werden, kommt es bei Witwenrenten zu erheblichen Kürzungen bei Hinzuverdienst.

Wir wollen die Bezieherinnen und Bezieher von Witwenrenten vor Erreichen der Altersgrenze mit den Beziehern von vorgezogenen Altersrenten gleichstellen und die neuen Regelungen auf diese Gruppe ausdehnen.

Begründung

Die Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten folgt anderen Regelungen als in Fällen von Alters- und Erwerbsminderungsrenten. Das Einkommen von Witwen und Witwern wirkt sich auf ihre Rente aus, wenn es den festgelegten Freibetrag von 950,93 Euro (in den alten Bundesländern) und 937,73 Euro (in den neuen Bundesländern) übersteigt. Damit können Bezieherinnen und Bezieher von Witwenrenten nicht einmal 12.000 Euro pro Jahr hinzuverdienen, ohne dass ihr Rentenanspruch gekürzt wird. Damit wird selbst bei Verdienst im Mindestlohnbereich bereits der Rentenanspruch gekürzt. Die Berechnungsgrundlage ist das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwertes. Wenn das Einkommen den Freibetrag übersteigt, wird der übersteigende Betrag zu 40 Prozent auf ihre Rente angerechnet, was zu deutlichen Kürzungen der Hinterbliebenenrenten und damit des verfügbaren Haushaltseinkommens führt.

Selbst die Anrechnungsgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten wurden im Zuge der vorgesehenen Änderungen ab 2023 deutlich angehoben.

Der Verlust des Ehepartners oder -partnerin ist nicht nur ein emotionaler und existenzieller Einschnitt für die Betroffenen. Vielmehr gerät das finanzielle Gerüst vieler Familien ins Wanken, wenn das Einkommen eines Verdieners – oft der oder die Hauptverdiener/-in – wegfällt.

Wenn Leistung sich lohnen soll, das Aufstiegsversprechen keine Farce sein soll, dann dürfen Hinterbliebene nicht schlechter gestellt sein als andere Bezieher von Renten. Es ist schwer genug, mit nur noch einem Einkommen – wo zwei Einkommen beispielsweise Grundlage der Finanzierung eines Eigenheims waren – den gewohnten und hart erarbeiteten Lebensstandard zu erhalten.

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