Bundesvorstand der Liberalen Hochschulgruppen
Änderung der Bundessatzung - Rederecht Bundesparteitag
Änderung des Bundessatzung - Rederecht Bundesparteitag
Ersetze in § 13 Absatz 1 Satz 2 Nr. 9 Bundessatzung „der Vorsitzende des Bundesvorstandes der Liberalen Hochschulgruppe oder ein von ihm benannter Vertreter, sofern sie Mitglieder der FDP sind,“ durch:
„die Mitglieder des Bundesvorstandes der Liberalen Hochschulgruppen, sofern sie Mitglieder der FDP sind,“
Begründung
Für nahezu alle Vorfeldorganisationen den Freien Demokraten gilt das Rederecht auf dem Bundesparteitag für „die Mitglieder des Bundesvorstandes [...], sofern sie Mitglieder der FDP sind“, für den Bundesverband der Liberalen Hochschulgruppen gilt dieses Rederecht bislang nur für den Vorsitzenden oder einen von ihm benannten Stellvertreter.
Dieser Satzungsänderungsantrag ist eine Angleichung des Rederechts für den Bundesvorstand der Liberalen Hochschulgruppen an das Rederecht, das für die meisten Vorfeldorganisationen (Junge Liberale, Liberale Frauen, Liberale Senioren, LiSL, Liberaler Mittelstand) gilt.
Die Liberalen Hochschulgruppen arbeiten langfristig und konstruktiv im Bereich der Hochschulpolitik mit den Freien Demokraten zusammen. Damit diese Zusammenarbeit auch auf dem Bundesparteitag gut gelingt, ist das Rederecht für weitere Mitglieder des Bundesvorstands erstrebenswert.
Stellungnahme des Bundessatzungsausschusses zum Satzungsänderungsantrag SÄ007 zum 74. Ord. Bundesparteitag vom 21. bis 23.04.2023
Betr.: Änderung von § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 der Bundessatzung der FDP (BS)
Der Antrag ist zulässig, der Bundesvorstand der Liberalen Hochschulgruppen nach § 11 Abs. 1 Nr. 10 der Geschäftsordnung zur Bundessatzung der FDP antragsberechtigt.
Der Antrag begegnet keinen satzungsrechtlichen Bedenken.
Die Gewährung von gesondertem Rederecht unabhängig vom Delegiertenstatus o. ä., ist sowohl hinsichtlich der Sache, als auch hinsichtlich des Personenkreises eine politische Entscheidung des Bundesparteitages im Rahmen seines Selbstorganisationsrechtes. Er ist als Satzungsgeber grundsätzlich frei bei der Ausgestaltung dieses Rechtes.