Antragsbuch für den 74. Ordentlichen Bundesparteitag

LV Mecklenburg-Vorpommern · KV Rostock

Änderung der Finanz- und Beitragsordnung – Mitgliedsbeitrag

Änderung der Finanz- und Beitragsordnung – Mitgliedsbeitrag

1. Rückkehr zur alten Beitragsstaffelung

Ersetze § 8 Absatz 2 Satz 5 Finanz- und Beitragsordnung durch:

„Nach folgender EURO-Einkommensstaffel sind monatlich mindestens zu entrichten:

          Bruttoeinkünfte monatlich:                Mindestbeitrag monatlich:

A             bis 2.400 EURO                                    10,00 EURO

B             2.401 bis 3.600 EURO                           12,00 EURO

C             3.601 bis 4.800 EURO                           18,00 EURO

D             über 4.800 EURO                                  24,00 EURO“

2. Klarstellung zur Möglichkeit abweichender Regelungen

Ersetze § 8 Absatz 2 Satz 6 Finanz- und Beitragsordnung durch: 

„Die beitragserhebenden Gliederungen dürfen in eigenen Beitragsordnungen von Satz 5 abweichende Mindestbeiträge nach folgenden Maßgaben treffen:

  • höhere Mindestbeiträge für alle Beitragsstaffeln sind zulässig, jedoch keine nach unten abweichenden Mindestbeiträge,
  • für die Beitragsstaffel A sind höhere Mindestbeiträge höchstens zulässig bis zu der in Satz 5 bestimmten Höhe der Beitragsstaffel C.“

3. Regelung einer Sonderstaffel und Ausnahmemöglichkeiten bei Unwirtschaftlichkeit

a) Der bisherige § 8 Absatz 3 Finanz- und Beitragsordnung wird zum neuen § 8 Absatz 4 Satz 1. 

§ 8 Absatz 4 Sätze 1 und 2 werden zu § 8 Absatz 4 Sätze 2 und 3. 

b) Füge ein in § 8 Finanz- und Beitragsordnung den neuen Absatz 3:

„In Ergänzung zu den in Abs. (2) Satz 5 genannten Beitragsstaffeln haben Mitglieder der Beitragsgruppe „J“ einen Beitrag von 5,00 EURO im Monat zu entrichten. Die Beitragsgruppe „J“ umfasst ausschließlich in Ausbildung befindliche Mitglieder, Schülerinnen und Schüler, Studierende und in Berufsausbildung befindliche Personen, sowie Freiwilligendienstleitende; jeweils höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Der Beitrag der Beitragsgruppe „J“ kann durch beitragserhebende Gliederungen nur dann höher festgelegt werden, wenn infolge von Umlageverpflichtungen der Gliederung für Mitglieder der Beitragsgruppe „J“ der Gliederung eine finanzielle Belastung entstünde. Abweichende Regelungen nach Satz 3 sind nur insoweit zulässig, wie es nötig ist, um zu verhindern, dass der Gliederung pro Mitglied der Beitragsgruppe „J“ Kosten entstehen; sie sind regelmäßig durch die Gliederungen zu überprüfen.“


Begründung

Der Antrag will zwei Dinge:

  1. 1. Eine unklare Formulierung betreffend die neue Beitragsstaffel A besser verständlich umformulieren.

  2. 2. Ausnahmen von der Beitragsstaffel A für Kreisverbände ermöglichen, die sonst Gefahr liefen, pro Mitglied der Beitragsstaffel A in Summe nach Umlagen eine Belastung von 1,30 € pro Mitglied statt einer Einnahme durch den Beitrag zu erfahren.

1. 

Die Finanz- und Beitragsordnung (FiBeiO) sieht in der aktuellen Fassung in § 8 Abs. 2 S. 5 eine Beitragsstaffel A vor für Mitglieder „in Ausbildung“. Gemeint sind Schüler, Studierende, in Berufsausbildung befindliche Personen, Freiwilligendienstleitende. Der Gedanke ist, dass diese Mitglieder bei entsprechendem Nachweis nur einen Mindestmitgliedsbeitrag von 5,00 € zahlen werden.

Die Regelung in § 8 Abs. 2 S. 5 FiBeiO spricht aber nur von „Mindestbeiträgen“. Sowohl in dem dortigen Satz heißt es „Mindestbeitrag“ als auch in der Tabelle, die die Beitragsstaffel ausweist. Daraus folgt, dass die Beiträge, die dort genannt sind, nicht niedriger ausfallen dürfen. Eine Regelung über höhere Beiträge wird da nicht getroffen.

In § 8 Abs. 2 S. 6 wird nur klargestellt, dass nach unten nicht abgewichen werden darf.

In § 8 Abs. 2 S. 6 wird außerdem geregelt, dass für die Staffel B höhere Mindestbeiträge – aber nur bis zur Höhe der Stufe D festgelegt werden dürfen.

Das bedeutet in Summe, dass die Staffel B der Höhe nach nach oben begrenzt ist, nicht aber die anderen Staffeln, auch nicht Staffel C. Es ist gelebte Praxis, alle Staffeln nach oben abweichend regeln zu können und es ergibt auch keinen Sinn, aus § 8 Abs. 2 S. 6 herauslesen zu wollen, dass überhaupt nur für Staffel B höhere Mindestbeiträge festgelegt werden dürfen. Sinn dieser Regelung ist, die für die niedrigste Staffel ohnehin bestehende Möglichkeit, die Mindestbeiträge nach oben abweichend zu erhöhen, zu begrenzen auf das Maximum der Stufe C – hier geht es also darum, übermäßige Belastungen in der Stufe B zu vermeiden und nicht darum, überhaupt nur Erhöhungen der Mindestbeiträge für Stufe B zuzulassen. Denn Letzteres wäre unsinnig, weil es dazu führen würde, dass ausgerechnet die schwächste Einkommensgruppe stärker belastet werden dürfte, die höheren Gruppen indes nicht.

Dass die anderen Staffeln (also A, C, D und E) nach oben abweichend geregelt werden dürfen, was auch aus § 13 S. 3 FiBeiO folgt, der den Verbänden erlaubt, eigene Regelungen zu treffen.

2. 

Mit der derzeitigen Rechtslage würde – wenn man zu Grunde legt, dass von Staffel A nicht nach oben abgewichen werden kann – eine Situation geschaffen, in der Kreisverbände durch Mitglieder der Staffel A besonders belastet werden. Denn mit sämtlichen Umlagen würden für solche Mitglieder ca. 1,30 €/ Mitglied beim Kreisverband Rostock als Belastung entstehen.

Das ist nicht nur ungerecht, sondern auch für die finanzielle Leistungsfähigkeit von Kreisverbänden problematisch.

Es widerspricht außerdem der Intention der Antragsteller, die seinerzeit die neue Beitragsstaffel eingefügt hatten. Denn in der Antragsbegründung (Antragsbuch BPT 2019, dort Seite 30 unter „Zu 3.“) heißt es wörtlich: „Der reduzierte Mitgliedsbeitrag gemäß Beitragsstufe A darf nicht zu einer indirekten finanziellen Belastung der beitragserhebenden Gliederungen führen.“ Man ging davon aus, dass die Halbierung der für die Mitglieder der Staffel A zu zahlenden Umlage ausreichend wäre, um dies zu verhindern. Das ist indes leider nicht der Fall.

Mit der hier vorgeschlagenen Regelung wird einerseits die 5-€-Regelung beibehalten und andererseits eine flexible Methode für Kreisverbände geschaffen, in den Fällen abzuweichen, in denen nachweislich eine solche Situation eintritt. Die Regelung ist nur so lange und nur so weit zulässig, wie eine solche Situation besteht. Hierdurch wird die Belastung für Mitglieder der Staffel A gering gehalten.

Am Beispiel des Kreisverband Rostock dürfte der Beitrag der Beitragsgruppe „J“ mithin nur von 5 € erhöht werden auf 6,30 €. Der Kreisverband Rostock müsste außerdem diese Regelung zurücknehmen, sobald wieder eine Situation eingetreten ist, in der Mitglieder der Beitragsgruppe „J“ sich für die Finanzen des Kreisverbandes nicht negativ auswirken.

3.

Nach Annahme der Satzungsänderung würde § 8 Finanz- und Beitragsordnung vollständig lauten:

„§ 8 – Beiträge

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist unzulässig.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Mitglied im Wege der Selbsteinschätzung gegenüber dem Schatzmeister der zuständigen Gliederung erklärt. Als Richtwert für die Selbsteinschätzung eines monatlichen Mindestbeitrages sind 0,5% der monatlichen Bruttoeinkünfte zu Grunde zu legen. Die im Wege der Selbsteinschätzung festgelegte Beitragshöhe bleibt für das Mitglied verbindlich und dient zur Feststellung von etwaigen Beitragsrückständen, so lange das Mitglied nicht gegenüber dem Schatzmeister auf Grund einer neuen Selbsteinschätzung eine andere Beitragshöhe mitteilt. Eine rückwirkende Senkung des Mitgliedsbeitrages ist unzulässig. Nach folgender EURO-Einkommensstaffel sind monatlich mindestens zu entrichten:

                               Bruttoeinkünfte monatlich:                       Mindestbeitrag monatlich:

                A             bis 2.400 EURO                                             10,00 EURO

                B             2.401 bis 3.600 EURO                                   12,00 EURO

                C             3.601 bis 4.800 EURO                                  18,00 EURO

                D             über 4.800 EURO                                         24,00 EURO

Die beitragserhebenden Gliederungen dürfen in eigenen Beitragsordnungen von Satz 5 abweichende Mindestbeiträge nach folgenden Maßgaben treffen:

  • höhere Mindestbeiträge für alle Beitragsstaffeln sind zulässig, jedoch keine nach unten abweichenden Mindestbeiträge,
  • für die Beitragsstaffel A sind höhere Mindestbeiträge höchstens zulässig bis zu der in Satz 5 bestimmten Höhe der Beitragsstaffel C.

(3) In Ergänzung zu den in Abs. (2) Satz 5 genannten Beitragsstaffeln haben Mitglieder der Beitragsgruppe „J“ einen Beitrag von 5,00 EURO im Monat zu entrichten. Die Beitragsgruppe „J“ umfasst ausschließlich in Ausbildung befindliche Mitglieder, Schülerinnen und Schüler, Studierende und in Berufsausbildung befindliche Personen, sowie Freiwilligendienstleitende; jeweils höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Der Beitrag der Beitragsgruppe „J“ kann durch beitragserhebende Gliederungen nur dann höher festgelegt werden, wenn infolge von Umlageverpflichtungen der Gliederung für Mitglieder der Beitragsgruppe „J“ der Gliederung eine finanzielle Belastung entstünde. Abweichende Regelungen nach Satz 3 sind nur insoweit zulässig, wie es nötig ist, um zu verhindern, dass der Gliederung pro Mitglied der Beitragsgruppe „J“ Kosten entstehen; sie sind regelmäßig durch die Gliederungen zu überprüfen.

(4) Der Vorstand der Gliederung, die die Beitragshoheit ausübt, ist berechtigt, einvernehmlich mit dem Mitglied den Mitgliedsbeitrag

  • für Rentner,
  • für Haushaltsangehörige eines Mitglieds ohne eigenes Einkommen,
  • sowie in Fällen besonderer finanzieller Härte,

abweichend von der Regelung des Absatzes (2) festzusetzen. Der zuständige Schatzmeister ist verpflichtet, die abweichende Festsetzung nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen. Auf Antrag des Schatzmeisters kann der Vorstand eine Fortsetzung beschließen.“

 

Stellungnahme des Bundessatzungsausschusses zum Satzungsänderungsantrag SÄ006 zum 74. Ord. Bundesparteitag vom 21. bis 23. April 2023

Betr.: Änderung von § 8 der Finanz- und Beitragsordnung der FDP (FiBeiO)

Satzungsrechtlich handelt es sich formal um einen Antrag, da ein untrennbarer Sachzusammenhang besteht.

Der Antrag ist zulässig, sowohl der FDP Landesverband Mecklenburg-Vorpommern als auch der Kreisverband Rostock als Gebietsverband der ersten Stufe unterhalb des Landesverbandes (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 der Geschäftsordnung zur Bundessatzung der FDP) sind antragsberechtigt.

Der Antrag begegnet satzungsrechtlichen Bedenken.

Mit Nr. 1 des Antrages würde die bis 2019 geltende Beitragsstaffel der FiBeiO wiedereingeführt.

Hinsichtlich der Begründung zu Nr. 2 sei darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine Klarstellung, sondern um eine inhaltliche Änderung handelt.

Diese Regelung hat der Bundesparteitag im Jahr 2001 im Rahmen der Euroumstellung bewusst in die FiBeiO aufgenommen; seitdem wurde lediglich die Bezeichnung der Stufen wiederholt geändert.

Maßgeblich für die Beitragshöhe ist der Richtwert für die Selbsteinschätzung des Mitglieds in Höhe von 0,5% der monatlichen Bruttoeinkünfte (§ 8 Abs. 2 Satz 1 FiBeiO). Hieraus sowie aus dem Betrag der derzeitigen Stufe B der EURO-Einkommensstaffel (10,00 €) ergibt sich der Grundsatz, dass jedes Mitglied als Beitrag 0,5% der monatlichen Bruttoeinkünfte –  aber, abgesehen von der Sonderregelung der heutigen Stufe A, nie weniger als 10,00 € – zu entrichten hat.

Da die Mindestbeiträge der übrigen Stufen der EURO-Einkommensstaffel (mit dem untersten Betrag) bereits 0,5% der monatlichen Bruttoeinkünfte entsprechen, sind die in der FiBeiO vorgegebenen Stufen (C: 2.401 bis 3.600 € – 12,00 €; D: 3.601 bis 4.800 € – 18,00 €; E: über 4.800 € – 24,00 €) als solche durch die Gliederungen nicht veränderbar.

Beschließt die Gliederung die Anhebung des Mindestbeitrags der Stufe B – was sie bis auf den Betrag von 18,00 € darf –, werden die Stufen der FiBeiO, deren Mindestbeitrag darunter liegt, „absorbiert“, d.h. sie fallen faktisch weg.

Von diesen Grundsätzen abweichende Beitragsordnungen der Gliederungen werden im Zweifel durch die EURO-Einkommensstaffel der FiBeiO ersetzt. Dies folgt aus § 21 Satz 2 FiBeiO, wonach die Finanz- und Beitragsordnung des Bundesverbandes „verbindliches, unmittelbar wirkendes Satzungsrecht für die Landesverbände und die nachgeordneten Gliederungen“ ist; sie „geht allen Finanz- und Beitragsordnungen der Gebietsverbände vor“.

Die mit Nr. 3 des Antrages bezweckte Einführung einer „Sonderstaffel“ und deren mögliche Anpassung an die Umlagepflichten der beitragserhebenden Gliederungen widerspricht dem Gebot der Satzungsklarheit.

Für das Mitglied als Satzungsadressaten würde aus der geänderten Vorschrift nicht mehr deutlich, welchen Beitrag es tatsächlich zu entrichten hat; dieser wäre erst durch Addition des „Grundbeitrags“ von 5 €/Monat und der nicht durch den Grundbeitrag gedeckten Umlagepflichten der Gliederung, welche dem Mitglied nicht zwingend bekannt sind, zu ermitteln. Die Verknüpfung von Umlagepflichten und Beitrag in einer Weise, dass sich mit steigenden Umlagepflichten quasi „automatisch“ der Beitrag erhöht, würde zu einer weiteren Rechtsunsicherheit führen, da das Mitglied nicht weiß, welchen Beitrag es in Zukunft schuldet.

Hinzu käme, dass beitragsrechtlich gleiche Sachverhalte, nämlich die Zugehörigkeit zur heutigen Stufe A bzw. der dann neuen Stufe J nicht mehr gleichbehandelt werden, da die Umlagepflichten unterhalb der Bundesebene von Ort zu Ort verschieden sind.

Die Rechtsunsicherheit besteht auch im Vergleich mit dem vor Einführung der Beitragsstufe A („in Ausbildung”) zur Anwendung kommenden § 8 Abs. 3 FiBeiO a.F., wonach der Vorstand „für in Ausbildung befindliche Mitglieder“ einen abweichenden Beitrag festsetzen konnte; auch hier wusste zwar das Mitglied den konkreten Beitrag zum Zeitpunkt der Stellung seines Aufnahmeantrags nicht, aber dieser konnte nur nach unten abweichen und würde im Zweifel niedriger sein, als der angegebene Mindestbeitrag. Nach der vorgeschlagenen Änderung würde das Mitglied jedoch ggf. einen höheren Beitrag als ausgewiesen leisten müssen.

Schließlich würde auch die Kompetenzzuweisung bzgl. der Beitragsfestsetzung an den Bundeparteitag verletzt.

Inhaltlich wird darauf hingewiesen, dass die Nichtdeckung von Umlagezahlungen durch den Mindestbeitrag von 5,00 € in der heutigen Stufe A bzw. der beantragten Stufe J von bestehenden satzungsrechtlichen Umlageregelungen unterhalb der Bundesebene abhängig ist. An den Bundesverband sind nach § 10 Abs. 6 Satz 2 FiBeiO für Mitglieder der (heutigen) Stufe A pro Monat 1,10 € abzuführen. Hinzu kommt eine zweckgebundene Sonderumlage nach § 10 Abs. 6 Satz 3 FiBeiO in Höhe von 20,00 € pro Mitglied im Jahr, welche ebenfalls berücksichtigt werden müsste, insgesamt mithin 33,20 € pro Jahr und Mitglied mit einem Mindestbeitrag von 5,00 € monatlich. Dem stehen Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen eines solchen Mitglieds i.H.v. 60,00 € pro Jahr gegenüber. Insofern müssten andere, nicht bundesrechtlich geregelte und vor Ort änderbare Umlagezahlungen diesen „Restbetrag“ aufzehren. Die in der Antragsbegründung zur derzeitigen Satzungslage aus dem Jahr 2019 genannte Maßgabe, dass eine indirekte Belastung der beitragserhebenden Gliederungen nicht eintreten dürfe, ist daher davon abhängig, ob Umlageregelungen unterhalb der Bundesebene an den geänderten Mindestbeitrag für diese Personengruppe angepasst wurden oder nicht, in der FiBeiO der Bundespartei wurde die Umlage für Mitglieder der (heutigen) Stufe A jedenfalls damals ebenfalls halbiert.

Aus § 8 Abs. 3 Satz 4 FiBeiO (neu) wäre zudem zu schließen, dass die Höchstgrenze der Erhöhung dann erreicht ist, wenn die nichtgedeckte Differenz zwischen Umlagen und Mitgliedsbeitrag gedeckt wird, da nach dieser Vorschrift eine darüber hinausgehende Erhöhung nicht mehr zulässig wäre. In der Praxis dürfte dies zu äußerst „krummen“ Mitgliedsbeiträge führen. Im o.g. Beispiel dürfte der Mitgliedsbeitrag maximal um 26,80 € pro Jahr (60,00 € abzgl. 33,20 €) erhöht werden. Da Mitgliedsbeiträge jedoch monatlich geschuldet und berechnet werden (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 FiBeiO) wäre eine Erhöhung um 2,23 € monatlich (2,23 € * 12 = 26,76 € < 26,80 €) auf dann insgesamt 7,23 € monatlich noch zulässig, eine Erhöhung um 2,24 € monatlich (2,24 * 12 = 26,88 € > 26,80 €) jedoch nicht mehr.

Auch dies widerspricht der gebotenen Satzungsklarheit.

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